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Arbeitnehmerüberlassung zeichnet sich durch ein spezifisches Dreiecksverhältnis aus:

  • Überlasser
  • Beschäftiger
  • Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer ist bei einer so genannten Leasingfirma angestellt. Er hat dort die üblichen Arbeitnehmerrechte.Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung im Gegensatz zu einem „normalen“ Arbeitnehmer allerdings nicht im Verleihunternehmen, sondern wird von diesem an ein anderes Unternehmen ausgeliehen.

In den Entleihfirmen wiederum haben die dortigen Vorgesetzten des Arbeitnehmers die Weisungsbefugnis über den Leiharbeitnehmer und die Verantwortung für den Arbeitsschutz.

Bei Nachlassen der Nachfrage kann auf die Arbeitskräfte ohne Entlassungen verzichtet werden. Zwischen den Leiharbeitnehmern und den entleihenden Unternehmen kommt keinerlei vertragliche Bindung zustande.

Grundlage für die Zeitarbeitsunternehmen ist das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

 
         
   
 
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